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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Ausgabe vom 18. April 2005
I.
Allgemeines
I.a. Grundsätze
1. Grundlage für eine Vertriebspartnerschaft mit der Firma karpasa
ist der vom zukünftigen Vertriebspartner unterfertigte Antrag auf
Vertriebspartnerschaft sowie die Akzeptanz dieses Antrags durch karpasa.
2. Der Antrag umfasst den Ankauf (für Eigenbedarf) bzw. Verkauf
(Weitervermittlung) von karpasa-Produkten.
3. karpasa schließt diesen Vertrag auf die Rechtschaffenheit,
Fähigkeit, Aufgaben, Rechte und Pflichten des Vertriebspartners ab.
I.b. Voraussetzungen für einen Antrag auf Vertriebspartnerschaft
1. Vertriebspartner kann nur eine Einzelperson werden, die volljährig ist
und ihren Wohnsitz in Österreich hat.
2. karpasa behält sich das Recht vor, Anträge auf
Vertriebspartnerschaft zu prüfen und gegebenenfalls abzulehnen.
I.c. Zustandekommen eines Vertriebspartnerschaftsvertrages
1. Ein vollständig ausgefüllter Antrag auf Vertriebspartnerschaft muss bei
karpasa einlangen.
2. Die Bezahlung des mittels „Beiblatt vom 18. 4. 2005 zum Antrag auf
Vertriebspartnerschaft“ (Anhang B) vom Antragsteller bestellten
Vorteilspakets um € 89,90 brutto muss rechtsgültig erfolgt sein. Die
Bestellung dieses Vorteilspakets ist Bedingung für das Erlangen einer
karpasa Vertriebspartnerschaft. Eine eigene Registrierungsgebühr ist
nicht vorgesehen.
3. Die Vertriebspartnerschaft wird durch die Übermittlung einer
Vertriebspartner-Nummer (VP-Nr.) an den Antragsteller bestätigt.
I.d. Rechte dieser Vertriebspartnerschaft
1. Der Vertriebspartner hat das Recht, vom Antrag auf Vertriebspartnerschaft
innerhalb einer Woche schriftlich zurückzutreten. Die Frist beginnt mit der
Aushändigung der Kopie des Antrages auf Vertriebspartnerschaft zu laufen.
Zur Wahrung der Frist reicht das Datum der Aufgabe (Poststempel).
2. karpasa-Produkte können um einen speziellen
Vertriebspartnereinkaufspreis (bis zu 38 % Nachlass vom empfohlenen
Endkundenverkaufspreis) erworben werden.
3. karpasa-Produkte können in Österreich beworben, präsentiert und
beim Besitz einer gültigen Gewerbeberechtigung weiterverkauft werden.
4. Ein Vertriebspartner hat das Recht, eine persönliche Vertriebsstruktur
aufzubauen und daraus ein Einkommen laut Vergütungsplan zu erzielen.
I.e. Pflichten dieser Vertriebspartnerschaft
1. Der Vertriebspartner hat für die gewerberechtliche Deckung seiner
Tätigkeit zu sorgen.
2. Der Vertriebspartner übernimmt die alleinige Verantwortung für alle
Steuern und Sozialversicherungsbeiträge aufgrund von Einkommen, das er als
Vertriebspartner verdient.
3. Der Vertriebspartner wird karpasa jederzeit über Aufforderung
einen Nachweis über das Vorliegen einer entsprechenden Gewerbeberechtigung
erbringen.
4. Der Vertriebspartner ist verpflichtet, in seinen werblichen Aussagen über
Vertragsprodukte nicht über die Aussagen hinauszugehen, die von karpasa
genehmigt sind bzw. die in schriftlichen Unterlagen, die karpasa für
die Produktinformation dem Vertriebspartner zur Verfügung gestellt hat,
enthalten sind. Sollte der Vertriebspartner in seinen Aussagen darüber
hinausgehen, so ist er für Folgen aller Art selbst verantwortlich.
I.f. Änderungen des Vertriebspartnerschaftsstatus
1. Möchte ein Vertriebspartner seine Partnerschaft an eine dritte Person
abtreten, ist dies nur mit Zustimmung von karpasa möglich
(Voraussetzungen für eine Vertriebspartnerschaft müssen erfüllt werden).
2. Stirbt ein Vertriebspartner, so kann karpasa das Recht zur
Fortsetzung der Vertriebspartnerschaft auf die rechtmäßigen Erben
übertragen, sofern diese die Voraussetzungen für eine Vertriebspartnerschaft
erfüllen.
I.g. Zulässiges Gebiet
1. karpasa-Produkte können durch Vertriebspartner ausschließlich in
Österreich vertrieben werden.
2. Allen Vertriebspartnern obliegt es, gleichberechtigt in ganz Österreich
die Produkte der Firma karpasa zu erwerben, zu bewerben, zu verkaufen und
ohne Gebietsschutz unabhängige Vertriebspartner einzuschreiben.
3. Vertriebstätigkeiten außerhalb Österreichs müssen von karpasa
schriftlich genehmigt werden.
I.h. Preisgestaltung
1. karpasa behält es sich vor, die Preise für alle Produkte nach
eigenem Ermessen ohne Ankündigungsfrist zu gestalten.
2. Die von karpasa vorgegebenen Endkundenpreise dürfen nicht
überschritten werden, um einen fairen Wettbewerb zu gewährleisten. Ein
Preisnachlass an Endkunden liegt im Ermessen des Vertriebspartners.
3. Bei Überschreitung der Endkundenpreise werden durch karpasa
rechtliche Schritte eingeleitet. Dies führt gleichzeitig zum sofortigen
Verlust der Vetriebspartnerschaft.
4. Die jeweils aktuellen Endkundenpreise sind auf der Homepage der Firma
karpasa (www.karpasa.at) ersichtlich.
I.i. Verkaufspräsentation
1. Jeder Vertriebspartner gibt karpasa-Produkte und
Produktinformationen an Interessenten wahrheitsgemäß und fair weiter.
2. Die Vertriebspartner sind verpflichtet, weder in ihrer Darstellung zu
übertreiben noch wesentliche Informationen den Interessenten vorzuenthalten.
I.j. Verpackung
karpasa-Vertriebspartner dürfen karpasa-Produkte weder
umetikettieren noch neu verpacken.
I.k. Werbung
1. Der Vertriebspartner tätigt weder für karpasa Einkäufe noch
schließt er im Namen von karpasa Geschäfte ab und gibt sich auch
nicht als Vertreter eines Herstellers von karpasa-Produkten aus.
2. Der Vertriebspartner legt karpasa-Produkte weder in
Einzelhandelsgeschäften auf noch verkauft er sie dort. Die Produkte müssen
durch den Vertriebspartner oder durch karpasa direkt an den Endkunden
verkauft werden.
3. Es dürfen ausschließlich originale karpasa-Prospekte für die
Bewerbung von karpasa-Produkten aufgelegt werden.
4. Der Firmenname karpasa darf nur in Verbindung mit dem Zusatz
„selbstständiger Vertriebspartner“ oder „unabhängiger Vertriebspartner“
verwendet werden.
I.l. Urheberrechtlich geschützte Materialien
1. Kopien, Veränderungen oder Missbrauch von Original-karpasa-Unterlagen
sind nicht zulässig. Eine Vervielfältigung von karpasa-Unterlagen
bedarf der schriftlichen Zustimmung der Firma karpasa. Bei einem Verstoß
gegen diese Auflagen behält sich karpasa vor, die
Vertriebspartnerschaft zu kündigen.
I.m. Auflösung der Vertriebspartnerschaft durch karpasa
1. Die Vertriebspartnerschaft kann von karpasa aufgrund eines
Verstoßes gegen die Richtlinien oder den Provisionsplan aufgelöst werden.
2. Eine Vertriebspartnerschaft, die 12 Monate hintereinander ruht (12 Monate
lang keine erfolgte Bestellung), wird durch karpasa automatisch
aufgelöst.
3. karpasa kann die Vertriebspartnerschaft jederzeit ohne
Vertragsstrafe beenden, indem sie dem Vertriebspartner mit einer Frist von 2
Wochen kündigt. In diesem Fall geht die Downline (siehe Legende) eines
Vertriebspartners (dessen Geschäft aufgehoben wurde) an den Uplinesponsor
(siehe Legende) des Vertriebspartners über.
4. Ausgelieferte Waren bzw. Warenbestände von Vertriebspartnern, deren
Geschäft aufgelöst wurde, ist von diesen rechtlich erworbenes Eigentum und
werden von karpasa nicht zurückgekauft.
I.n. Dauer der Vertriebspartnerschaft
1. Mit dem Datum der Unterzeichnung des Antrags auf Gründung einer
selbstständigen Vertriebspartnerschaft und der Bezahlung (siehe AGB I/c/2)
des bestellten Vorteilspakets (oder der Gebühr von € 29,- brutto - war bis
zum 17. 4. 2005 Bedingung für die Registrierung als karpasa
Vertriebspartner) wird der Antragsteller zum karpasa-Vertriebspartner.
2. Die Laufzeit der Vertragsdauer wird auf unbestimmte Zeit vereinbart.
3. Sollte eine schriftliche Kündigung der Geschäftsverbindung erfolgen,
verfallen alle Ansprüche auf Rabatte, Provisionszahlungen, Boni sowie die
Berechtigung, karpasa-Produkte zu bestellen (in diesem Fall geht die
Downline (siehe Legende) eines Vertriebspartners - dessen Geschäft
aufgehoben wurde - an den Sponsor (siehe Legende) des Vertriebspartners
über).
I.o. Nichterfüllung des Vertragsgegenstandes wegen höherer Gewalt
Sollte eine Erfüllung des Vertragsgegenstandes aufgrund von Umständen, die
weder von karpasa noch von den Vertriebspartnern in zumutbarer Weise
beherrschbar sind, wirtschaftlich unmöglich sein, so haften weder karpasa
noch die Vertriebspartner. Zu diesen Umständen zählen unter anderem Streiks,
Tarifkämpfe, Aufruhr, Krieg, Brand, Tod, Beeinträchtigung der gewöhnlichen
Beschaffungsquelle oder staatliche Verordnungen oder Anordnungen.
I.p. Geltendes Recht und Gerichtsstand
Gültigkeit, Auslegung und Erfüllung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen,
des Vergütungsplanes und des Antrages auf Vertriebspartnerschaft unterliegen
dem österreichischen Recht. Vereinbarter Gerichtsstand ist St. Veit/Glan.
II.
Bestellung, Bezahlung und Versand
II.a. Bestellung
1. Per Post oder Fax: Das Bestellformular muss vollständig ausgefüllt (alle
Informationen sind gut lesbar mit einem schwarzen Stift einzutragen) und vom
Vertriebspartner unterschrieben sein. Bestellungen bzw. Anträge, welche
unleserlich sind, werden von karpasa nicht bearbeitet.
2. „Automatische Bestellung“: karpasa bietet den Vertriebspartnern
die Möglichkeit der „Automatischen Bestellung“. Dadurch erhält der
Vertriebspartner monatlich Produkte mit einem Bonuswert von mindestens 20 €
(siehe AGB V, Provisionen) automatisch zugesandt (= monatliche
Mindestanforderung für Provisionsanspruch). Die „Automatische Bestellung“
kann nur über das Bestellformular angefordert werden und muss vor dem 15.
eines Monats erfolgen. Die „Automatische Bestellung“ kann jederzeit
schriftlich (per Post, Fax, E-Mail) gekündigt werden. Die Abbuchung der
Summe der „Automatischen Bestellung“ erfolgt nach dem 20. des jeweiligen
Monats. Die „Automatische Bestellung“ wird aus logistischen Gründen
unabhängig von anderen Bestellungen abgewickelt, und die Ware der
„Automatischen Bestellung“ kann daher nicht im selben Paket einer zufällig
gleichzeitig erfolgten weiteren Bestellung zusammen verpackt und versandt
werden.
3. Sollten bestimmte Produkte nicht lagernd sein, wird die Bestellung
vorgemerkt und zu einem späteren Zeitpunkt ausgeliefert. Um durch plötzliche
Lieferprobleme nicht die Erfüllung der Mindestanforderung für den
Provisionsanspruch des Vertriebspartners zu gefährden, wertet karpasa
alle Bonus-Einheiten entsprechend der erfolgten Bestellung. karpasa
behält sich vor, Bestellungen zurückzuweisen.
4. Der Vertriebspartner hat die Möglichkeit, von der Bestellung schriftlich
innerhalb einer Frist von 7 Tagen zurückzutreten. Die Frist beginnt mit dem
Einlangen der Bestellung. Zur Wahrung der Frist reicht das Datum der Aufgabe
(Poststempel). Die Kosten für die Rücksendung allfällig bereits von karpasa
versandter Ware trägt der Vertriebspartner.
II.b. Bezahlung
1. Die Bezahlung der bestellten Ware erfolgt ausschließlich über
Bankeinzugsermächtigung.
2. Der Auftrag wird bearbeitet, nachdem der zu zahlende Betrag mittels
Bankeinzug auf dem Konto der Firma karpasa eingelangt ist.
3. Eine Auftragsbestätigung wird ausschließlich an eine vom Vertriebspartner
bekannt gegebene E-Mail-Adresse übermittelt.
4. Sollte der zu zahlende Betrag abgelehnt werden, wird die Bestellung
storniert.
5. Eine Rückbuchung eines bereits durchgeführten Bankeinzugs wird mit einer
Bearbeitungsgebühr in Rechnung gestellt.
6. Gelieferte Ware verbleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum der
Firma karpasa.
II.c. Versand
1. Der Versand erfolgt mittels Zustelldienst an den Vertriebspartner.
2. karpasa behält sich vor, eine Firma ihrer Wahl mit dem Versand zu
beauftragen.
3. Die Versandgebühren werden dem Auftraggeber in Rechnung gestellt,
Gebühren: siehe gültige Preisliste-Bestellformular.
4. Alle Lieferungen werden so schnell wie möglich zum Versand gebracht.
Sollte eine Lieferung nicht innerhalb von 15 Tagen erfolgt sein, ist der
karpasa Kundendienst zu kontaktieren.
5. Das Transportrisiko, d.h. die Gefahr eines Verlustes bzw. die
Beschädigung einer Ware während der Beförderung trägt der Lieferer. Der
Käufer ist verpflichtet, die Ware bei Übernahme sofort auf Verluste bzw.
Beschädigung zu kontrollieren und diese sofort dem Lieferer anzuzeigen.
III.
Gewährleistung
III.a.
karpasa gewährleistet, dass die vorgeschriebenen Untersuchungen an
österreichischen Lebensmitteluntersuchungsanstalten durchgeführt werden und
dass die Bezeichnung der Probe lt. „Amtliches Untersuchungszeugnis“ auf
„Natursalz unjodiert, unraffiniert“ lautet.
III.b. karpasa übernimmt keine Verantwortung für Folgen durch
missbräuchliche bzw. unsachgemäße Anwendung oder etwaige Unverträglichkeit
von karpasa-Produkten. karpasa empfiehlt, Bedenken und Risken
bezüglich der Anwendung von karpasa-Produkten mit einem Arzt im
Vorhinein abzuklären.
IV.
Rabatte
IIV.a.
Anspruch auf einmaligen Rabatt
Jeder Vertriebspartner, dessen Vertriebspartnerschaft mit Bezahlung der bis
17. 4. 2005 noch notwendigen Registrierungsgebühr von € 29,- Gültigkeit
erreichte, seinen Umsatz dadurch erhöht, dass er innerhalb von einem Jahr
bei fünf weiteren Vorteilskunden eine Erstbestellung durchführt, erwirbt
sich einen Anspruch auf einen einmaligen Rabatt.
IV.b. Definition des einmaligen Rabatts
Warenguthaben von Euro 29,-- brutto für Bestellung von karpasa-Produkten.
IV.c. Anspruch auf Spezialrabatt
Jeder Vertriebspartner, der seinen Umsatz dadurch erhöht, dass er bei einem
Vorteilskunden eine Bestellung des Vorteilspaketes mittels „Beiblatt vom 18.
4. 2005 zum Antrag auf Vertriebspartnerschaft“ (Anhang B) durchführt,
erwirbt sich einen Anspruch auf Spezialrabatt in Höhe von € 20,- brutto. Der
Anspruch gilt ab dem rechtsgültigen Einlangen der Kaufsumme des
Vorteilspaketes bei karpasa. Das Beziehen eines Vorteilspakets ist je
Vertriebspartner nur einmalig möglich. Der Spezialrabatt kann durch jede
Bestellung des Vorteilpaketes bei einem neuen Vorteilskunden wieder erreicht
werden.
IV.d. Definition des Spezialrabatts
Warenguthaben von Euro 20,- brutto für Bestellung von karpasa-Produkten.
IV.e. Inanspruchnahme eines Rabatts
1. Der Rabattbetrag wird automatisch auf dem karpasa-Kundenkonto des
Vertriebspartners bis zum 15. des Folgemonats gutgeschrieben.
2. Bei der nächsten darauf folgenden Bestellung des Vertriebspartners wird
das Guthaben entsprechend gegen gerechnet.
3. Eine Überweisung des Rabatts ist auf Antrag auf das Konto des
Vertriebspartners möglich.
V.
Provisionen
Provisionen
sind von karpasa als Vergütung von Vertriebstätigkeiten gedacht, welche als
Aufbau einer Downline-Struktur und/oder als Wiederverkauf definiert werden
und zu einer Erhöhung des Produktumsatzes führen sollen. Der Vergütungsplan
für Provisionen ist von karpasa leistungsbezogen erstellt worden.
V.a. Anspruch auf Provision
Die Qualifikation für einen Anspruch auf Provision entnehmen Sie bitte dem
Vergütungsplan Anhang C).
V.b. Zusammensetzung der Provision
Die Bewertung der Provisionen entnehmen Sie bitte dem Vergütungsplan Anhang
C).
V.c. Auszahlung der Provision
1. Monatliche Provisionen werden bis zum 15. des Folgemonats automatisch auf
das vom provisionsberechtigten Vertriebspartner angegebene österreichische
Bankkonto überwiesen.
2. Die Höhe der Provisionsauszahlung gilt als angenommen, wenn der
Vertriebspartner nicht innerhalb von 15 Tagen die Provisionsabrechnung
schriftlich beeinsprucht.
3. Eine Bestellung, deren Buchung auf das karpasa-Konto nicht im
selben Monat erfolgt ist, wird bei der nächsten Provisionsabrechnung
berücksichtigt.
VI.
Gewerberecht
VI.a. Für
die Deckung des Eigenbedarfs ist keine Gewerbeberechtigung notwendig.
VI.b. Für erworbene Rabattansprüche ist ebenfalls keine Gewerbeberechtigung
notwendig.
VI.c. Um eine Provisionsauszahlung lt. Provisionsvergütungsplan zu erhalten,
ist eine Gewerbeberechtigung notwendig, die Verantwortung hierfür liegt beim
Provisionsempfänger.
VII.
Änderungen
VII.a. Die vorliegenden Allgemeinen
Geschäftsbedingungen können automatisch durch neue Allgemeine
Geschäftsbedingungen ersetzt werden. Die jeweils aktuell gültigen AGB werden
auf unserer Homepage www.karpasa.at veröffentlicht.
VII.b. Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen
ungültig sein oder werden, bleiben die restlichen Punkte dieser AGB gültig.
Die ungültigen Bestimmungen sind so zu ergänzen oder zu ersetzen, dass diese
dem ursprünglich beabsichtigten Zweck am nächsten kommen.
L E G E N D E :
„Downline“:
ist die gesamte Gruppe in der Breite und Tiefe an eingeschriebenen
Vertriebspartnern.
„Sponsor“, „Upline-Sponsor“:
ist jener Vertriebspartner, welcher einen neuen Vertriebspartner
eingeschrieben hat.
„Monatlicher Gruppenumsatz“:
errechnet sich aus bezahlten Bestellungen (d.h. erfolgte Buchungen auf das
karpasa-Konto) einer persönlichen Gruppe. Für den Provisionsanspruch
wird nur der Umsatz von provisionsberechtigten Produkten (siehe Anhang A)
herangezogen.
KUNDENDIENST
karpasa Vertriebs GmbH,
A-9300 St.Veit/Glan, Klagenfurter Straße 21
E-Mail: info@karpasa.at , Internet: www.karpasa.at
Tel.: +43 4212/33533, Fax: +43 4212/33533-55
Anhang A)
Provisionsberechtigte karpasa Produkte
Inhalier-Kräutersalz
(10x 15g)
Regenerierungs-Kräuter-Salzbad (3x 100g)
Schlummer Kräuter-Salzbad (3x 100g)
Entschlackungs-Kräuter-Salzbad (3x 100g)
Erkältungs-Kräuter-Salzbad (3x 100g)
Fuß-Kräuter-Salzbad (10x 15g)
Vishnu-Gelenksmassageöl nach Ayurveda (0,25l)
Shakti-Stoffwechselmassageöl nach Ayurveda (0,25l)
karpasa „Kristallwasser-Set“
karpasa „Kinderkristallwasser-Set“ |
Art.Nr. 0061 Bonus:
1,50 €
Art.Nr. 0071 Bonus: 2,70 €
Art.Nr. 0072 Bonus: 2,70 €
Art.Nr. 0073 Bonus: 2,70 €
Art.Nr. 0075 Bonus: 2,70 €
Art.Nr. 0074 Bonus: 1,30 €
Art.Nr. 3001 Bonus: 4,80 €
Art.Nr. 3002 Bonus: 4,80 €
Art.Nr. 5001 Bonus: 2,80 €
Art.Nr. 5002 Bonus: 2,80 € |
Himalaya-Natursalz, fein,
rosa
Himalaya-Natursalz, grob, rosa
Persisches Natursalz, fein, blau
Persisches Natursalz, grob, blau
Persisches Natursalz, Brocken, blau
Atlas Kristallsalz, fein, reinweiß
Himalaya-Kristallsalz, Halite, kubisch, weiß |
Art.Nr. 0001 Bonus: 1,40
€
Art.Nr. 0002 Bonus: 1,40 €
Art.Nr. 0003 Bonus: 1,30 €
Art.Nr. 0004 Bonus: 1,30 €
Art.Nr. 0005 Bonus: 1,30 €
Art.Nr. 0006 Bonus: 1,20 €
Art.Nr. 0008 Bonus: 2,40 € |
Panta Rei Wohlfühltee
Elfentanz Kräutertee
Shalicka FIGUR FIT
Amada EISTEE
Ayurvedischer Frauentee
Meditationstee
Sport FIT Tee
LUXUS
Tee-Sanddorn-Hagelzucker |
Art.Nr. 4000 Bonus: 2,40 €
Art.Nr. 4001 Bonus: 2,40 €
Art.Nr. 4002 Bonus: 2,00 €
Art.Nr. 4003 Bonus: 2,00 €
Art.Nr. 4004 Bonus: 3,00 €
Art.Nr. 4005 Bonus: 2,20 €
Art.Nr. 4006 Bonus: 2,50 €
Art.Nr. 4007 Bonus: 3,90 €
Art.Nr. 6000 Bonus: 1,80 € |
Kugel-Kristallsalzlampe,
klein, orange, ca. 2,5kg
Kugel-Kristallsalzlampe, groß, orange, ca. 6,5kg
Würfel-Kristallsalzlampe, rosa, ca.10cm
Kristallsalz-Teelicht, ca.10cm
Kristallsalz-Deo Stein, ca.9x5x3cm
Glas-Salzmühle groß, Keramik-Mahlwerk, 31cm
Glas-Salzmühle klein, Keramik-Mahlwerk, 17cm
Glas-Pfeffermühle groß, Stahl-Mahlwerk, 31cm
Glas-Pfeffermühle klein, Stahl-Mahlwerk, 17cm
Edelstahl LED-Untersetzer, 6x6cm, 7-Farben-Chip, Trafo
Edelstahl LED-Untersetzer, 6x6cm, 7-Farben-Chip, Batterie
Edelstahl LED-Untersetzer, 10x10cm, 7-Farben-Chip, Trafo |
Art.Nr. 1006 Bonus: 4,20
€
Art.Nr. 1005 Bonus: 9,10 €
Art.Nr. 1002 Bonus: 4,20 €
Art.Nr. 1003 Bonus: 0,70 €
Art.Nr. 1004 Bonus: 0,60 €
Art.Nr. 2001 Bonus: 3,80 €
Art.Nr. 2002 Bonus: 2,00 €
Art.Nr. 2005 Bonus: 3,80 €
Art.Nr. 2006 Bonus: 2,00 €
Art.Nr. 2010 Bonus: 3,30 €
Art.Nr. 2011 Bonus: 3,30 €
Art.Nr. 2012 Bonus: 3,80 € |
Einmaliges Vorteilspaket
Demo-Box
|
Art.Nr. 9092 (10%) u.
9093 (20%)
Art.Nr. 9094 (10%) u. 9095 (20%) |
Bonus: 0,00€
für Sponsor 5,00€
Bonus: 5,00€
für Sponsor 0,00€ |
Anhang B)
Beiblatt vom 18.04.2005 zum Vertriebspartnerantrag
Änderungen des Vertriebspartnerantrags:
• keine Registrierungsgebühr
• durch Bestellung des „Einmaligen Vorteilspakets“ wird man
Vertriebspartner (VP) bzw. Vorteilskunde
EINMALIGES VORTEILSPAKET ZUR REGISTRIERUNG
ALS VP: € 89,90 inkl. MwSt
bestehend aus:
1kg Himalaya-Natursalz, fein, rosa,
1kg Himalaya-Natursalz, grob, rosa,
1kg Himalaya-Kristallsalz Halite, kubisch, weiß,
0,25l Vishnu-Gelenksmassageöl nach Ayurveda,
1x Kräuter-Salzbad-Set bestehend aus:
2x 100g
Erkältungs-Kräutersalzbad,
2x 100g
Regenerierungs-Kräutersalzbad,
2x 100g
Schlummer-Kräutersalzbad,
2x 100g
Entschlackungs-Kräutersalzbad,
1x Kräuter-Salz-Set bestehend aus:
3x 15g Kräuter-Inhaliersalz,
3x 15g Kräuter-Fußsalzbad,
1x karpasa Kristallwasser-Set Edelsteine,
1x Buch „Gesund & fit mit Wasser und Salz“ v. Dr. B.
Hendel,
diverse Folder, Bestellscheine, VP-Anträge, Beiblätter,
Produktkatalog ……
GESAMT VP-EK-Brutto-Wert € 104,20, GESAMT END-VK-Wert €
145,90
|
Ich bestelle das oben angeführte Vorteilspaket zur Registrierung als karpasa
VP. Es gelten die aktuellen AGB der karpasa, veröffentlicht auf
www.karpasa.at.
_________________________________________________
Unterschrift des Antragstellers, Ort, Datum |
Anhang C)
Vergütungsplan
Definition der einzelnen Bereiche & Ausdrücke:
BONUS:
Der BONUS wird in € gerechnet.
Jedes Produkt von karpasa entspricht einem von karpasa festgesetztem BONUS.
Durch den Kauf von Produkten bei Karpasa sammelt der Vertriebspartner BONUS.
Struktur/Downline:
Sämtliche direkte Vertriebspartner und indirekte Vertriebspartner.
Sponsor:
Vertriebspartner der einen direkten Vertriebspartner einschreibt ist dessen
Sponsor.
Upline:
Vertriebspartner der den Vertriebspartner eingeschrieben hat, bzw. dessen
Sponsor.
Direkte Linie/Vertriebspartner:
Eine Person die persönlich durch den Vertriebspartner eingeschrieben wurde.
Indirekte Linie/Vertriebspartner:
Personen die von direkten Vertriebspartnern des Vertriebspartners oder
dessen indirekten Vertriebspartnern eingeschrieben wurden.
Eine Person einschreiben:
Eine Person durch die Vorstellung der Firma und deren Produkte, für die
Mitarbeit bei der Firma karpasa werben. Eine Person gilt als eingeschrieben,
sobald sie einen Vertriebspartnerantrag ausgefüllt und ein Vorteilspaket
bezahlt und bezogen hat und dies von karpasa akzeptiert wurde.
BONUS-fähige Linie:
Linie die 20€ BONUS oder mehr erwirtschaftet.
Sollte eine „direkte“ BONUS - Linie nicht mind. 20€ Eigen-BONUS
erwirtschaften, so fällt diese für das System für die Berechnung dieses
Monats aus. Das bedeutet: Die direkten BONUS - Linien der ausgefallenen
Linie werden der nächst höheren BONUS-fähigen Linie als direkte Linie
angerechnet.
Eigen-BONUS:
BONUS der durch den eigenen Einkauf von Produkten bei karpasa erwirtschaftet
wird.
Gesamt-BONUS:
BONUS der durch den VP und dessen Struktur gesammelt wird.
BONUS-Stufen:
Für den gesamten Vergütungsplan gelten folgende Stufen:
- 6%
- 14%
- 24%
- 36%
- 50%
- 65%
- 80%
- 100%
eXtra-BONUS-Stufen:
Für den gesamten Vergütungsplan gelten folgende Stufen:
- 1x100% - 20%
- 2x100% - 20%
- 4x100% - 20%
- 8x100% - 20%
- 12x100% - 20%
- 15x100% - 20%
- 20x100% - 20%
Qualifikation für die einzelnen BONUS-Stufen:
Um sich für einen entsprechende BONUS-Stufe zu qualifizieren müssen
sämtliche Kriterien entsprechen der Qualifikation erfüllt sein. Ist
zumindest ein Kriterium nicht erfüllt erlangt der VP die entsprechende Stufe
nicht. Der VP ist automatisch in der höchstmöglichen Stufe für die er
qualifiziert.
Qualifikation für die 6% - Stufe:
- mind. 20€ Eigen-BONUS
Qualifikation für die 14% - Stufe:
- mind. 20€ Eigen-BONUS
- mind. 50€ Gesamt-BONUS
Qualifikation für die 24% Stufe:
- mind. 20€ Eigen-BONUS
- mind. 100€ Gesamt-BONUS
Qualifikation für die 36% - Stufe:
- mind. 20€ Eigen-BONUS
- mind. 200€ Gesamt-BONUS
Qualifikation für die 50% - Stufe:
- mind. 20€ Eigen-BONUS
- mind. 400€ Gesamt-BONUS
Qualifikation für die 65% - Stufe:
- mind. 20€ Eigen-BONUS
- mind. 900€ Gesamt-BONUS
- mind. 3 BONUS-fähige Linien
- max. 450€ BONUS werden aus der stärksten Linie für den Gesamt-BONUS
angerechnet
Qualifikation für die 80% - Stufe:
- mind. 20€ Eigen-BONUS
- mind. 1400€ Gesamt-BONUS
- mind. 4 BONUS-fähige Linien
- max. je 500€ BONUS werden aus den zwei stärksten Linien für den
Gesamt-BONUS angerechnet
Qualifikation für die 100% - Stufe:
- mind. 20€ Eigen-BONUS
- mind. 2000€ Gesamt-BONUS
- mind. 5 BONUS-fähige Linien
- max. je 500€ BONUS werden aus den drei stärksten Linien für den
Gesamt-BONUS angerechnet
Qualifikation für eXtra-BONUS:
- VP muss selbst die 100% - Stufe erreichen
Sonderregelung
für 100% - Stufe:
- Direkte und indirekte Linien welche die 100% - Stufe erreichen zählen mit
ihrem BONUS nicht mehr zum Gesamt-BONUS ihrer Uplines hinzu.
Bei nicht Qualifikation einer direkten Linie:
Sollte ein direkter VP weniger als 20€ BONUS erwirtschaften wird dieser
BONUS trotzdem zum Gesamt-BONUS des Sponsors gerechnet und entsprechend
vergütet.
Vergütungsanspruch:
Der Vergütungsanspruch setzt sich aus drei verschiedenen Teilen zusammen:
Ausschüttung des Eigen-BONUS:
Der VP erhält entsprechend seiner BONUS-Stufe anteilig eine Ausschüttung auf
seinen Eigen-BONUS. Das bedeutet: Ist der VP in der 65% Stufe und hat 100€
Eigen-BONUS erwirtschaftet, so werden 65€ an ihn ausgeschüttet.
Ausschüttung von BONUS der Downline:
Der VP erhält die Differenz auf den Gesamt-BONUS des direkten
Vertriebspartners. Die Differenz setzt sich zusammen aus der BONUS-Stufe des
VP minus der BONUS-Stufe seines direkten Vertriebspartners. Das bedeutet:
Hat der VP die BONUS-Stufe 65% und sein direkter Vertriebspartner die
BONUS-Stufe 36% so erhält der VP die Differenz von 29% auf den Gesamt-BONUS
des direkten Vertriebspartners. Diese Regel gilt für alle direkten Linien
des VP.
Ausnahme: Hat der direkte VP eine Downline, die in einer höheren BONUS-Stufe
ist als der direkte VP selbst (auf Grund von mangelnder Qualifikation des
direkten VPs), so bekommt der Sponsor des direkten VPs die Differenz
zwischen seiner BONUS-Stufe und der BONUS-Stufe der Downline des direkten
VPs auf den Gesamt-BONUS der Downline des direkten VPs, außer es würde dort
wieder diese Ausnahme zum Tragen kommen.
Ausschüttung des eXtra-BONUS:
Hat der VP eine direkte Linie welche die 100%-BONUS-Stufe erreicht hat, so
erhält der VP auf diese Linie einen eXtra-BONUS entsprechend jener in der
Qualifikation angegebenen Höhe auf den Gesamt-BONUS der Linie. Das bedeutet:
Hat die direkte Linie 2000€ Gesamt-BONUS gesammelt so erhält der VP 20%
eXtra-BONUS auf diesen Gesamt-BONUS was umgerechnet 400€ entsprechen würde.
Sollte der VP eine zweite direkte 100%-Linie haben, so erhält er auf beide
einen eXtra-BONUS von 22,5% usw.
Ausnahmen und Regeln für den eXtra-BONUS:
- Um sich für den eXtra-BONUS zu qualifizieren muss man selbst die 100%
Stufe erreichen.
- Der Gesamt-BONUS einer 100% Linie wird nicht zum eigenen Gesamt-BONUS
hinzu gezählt.
- Sollte sich ein VP selbst nicht für die 100%-Stufe qualifizieren, so
erhält die nächst höhere Upline, welche sich als 100%-Linie qualifiziert
hat, den eXtra-BONUS.
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